Leistungskürzungen der gesetzlichen Krankenversicherung entgehen!

Wechseln Sie bis zum 31.01.2015 Ihre Krankenkasse!

Zum Jahreswechsel sank der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,6 Prozent. Da der reduzierte Beitrag den meisten Kassen nicht ausreichen wird, können sie einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben. Obwohl viele Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben, senken einige gesetzliche Krankenkassen zeitgleich Leistungen wie Osteopathie und Homöopathie drastisch. Es empfiehlt sich daher, das Versicherte kritisch die Leistungen Ihrer Krankenkasse vergleichen und gegebenenfalls von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Was viele Versicherte nicht wissen: Durch die Einführung oder Erhöhung von Zusatzbeiträgen ergibt sich für die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht gemäß § 175, Absatz 4, SGB V bis 31. Januar 2015. Dieses Recht gilt, wenn ein Zusatzbeitragssatz erstmalig festgelegt oder später erhöht wird. Für Versicherte die von den Kürzungen von Leistungen im Bereich der Osteopathie und Homöopathie betroffen sind, lohnt sich daher der Blick auf die Leistungen anderer Krankenkassen. Es gibt immer noch viele Krankenkassen, wie zum Beispiel der BIG gesund direkt, IKK Classic, BKK VBU und viele mehr, die von Leistungskürzungen in der Osteopathie oder Homöopathie absehen. Nie war ein Kassenwechsel so einfach! Ihr zukünftiger Versicherer kann Ihnen alle zur Kündigung notwendigen Dokumente zukommen lassen.

Auch wenn Sie keinen Kassenwechsel anstreben, so können Sie Leistungen objektiv vergleichen und Ihrer Kasse Rückmeldung geben, auf welche Leistungen Sie als Versicherter und Kunde besonders Wert legen. Eine umfassende Erstattung osteopathischer Behandlungen (6 Behandlung pro Jahr, 60 Euro pro Behandlung), sollte auf jeden Fall enthalten sein.

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